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Alters­vorsorgedepot 2027: Was sich für Sie ändert.

Über die Riester-Rente wurde zwanzig Jahre lang geschimpft: zu teuer, zu kompliziert, zu wenig Rendite. Seit Mai 2026 ist die Nachfolgerin beschlossen. Ab dem 1. Januar 2027 gibt es das Alters­vorsorgedepot, und es macht fast alles anders. Keine Beitragsgarantie, bis zu 100 Prozent Aktien, eine Zulage, die jeder in zehn Sekunden ausrechnen kann.

Das Erstaunliche passiert aber gerade abseits des Gesetzes. Der Gesetzgeber hat die Kosten für das einfachste Produkt auf 1,0 Prozent pro Jahr gedeckelt. Die ersten Anbieter unterbieten diesen Deckel um ein Vielfaches und landen im Zehntelprozentbereich. Das ist eine andere Welt als die Riester-Verträge, die wir in Beratungsgesprächen regelmäßig auf dem Tisch haben.

Trotzdem ist das neue Depot kein Selbstläufer, und für manche Familien ist der alte Vertrag weiterhin der bessere. Hier steht, was wirklich im Gesetz steht, was es für Sie bedeutet und an welchen Stellen es teuer werden kann.


Das Alters­vorsorgedepot auf einen Blick.

  • Start: 1. Januar 2027. Das Alters­vorsorgereformgesetz wurde am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156).
  • Grundzulage: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 Euro, 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro. Maximal 540 Euro im Jahr (§ 84 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung).
  • Kinderzulage: 1 Euro je eingezahltem Euro, höchstens 300 Euro pro Kind (§ 85 Abs. 1 EStG n. F.). Voll ausgeschöpft ab 300 Euro Eigenbeitrag.
  • Mindestbeitrag: 120 Euro im Jahr, sonst gibt es gar keine Zulage (§ 86 EStG n. F.).
  • Neu dabei: Selbstständige mit Steuererklärung und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke.
  • Kosten: Deckel von 1,0 Prozent nur beim Standarddepot (§ 2a Abs. 2 AltZertG n. F.).
  • Auszahlung: frühestens ab 65, spätestens ab 70. Leibrente oder Auszahlungsplan bis mindestens 85, dazu einmalig bis zu 30 Prozent auf einen Schlag.

Wo die Reform steht.

Der Bundestag hat das Alters­vorsorgereformgesetz am 27. März 2026 beschlossen, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu, verkündet wurde es am 29. Mai 2026. Die Konditionen stehen damit fest, und zwar anders als im ursprünglichen Regierungsentwurf: Dort war die Grundzulage noch mit 30 Prozent auf die ersten 1.200 Euro geplant und der Kostendeckel mit 1,5 Prozent. Beides wurde im parlamentarischen Verfahren nachgebessert. Wer noch Artikel aus dem Winter 2025 liest, findet dort also überholte Zahlen.

Das Gesetz tritt in Stufen in Kraft. Die Förderregeln und die neue Produktwelt gelten ab dem 1. Januar 2027, einzelne Vorschriften erst ab 2028. Offen ist noch die Verordnung, mit der die Bundesregierung einen öffentlichen Träger mit einem eigenen Standarddepot beauftragen könnte. Sie liegt bis heute nicht vor.

Ein Detail, das im Januar für Verwirrung sorgen dürfte: Die Zertifizierung durch das Bundeszentralamt für Steuern läuft ab 2027 ohne vollständige Vorabprüfung, unter dem Vorbehalt des Widerrufs (§ 5 Abs. 1 AltZertG n. F.). Der Anbieter versichert, dass sein Vertrag den Vorgaben entspricht, und bekommt sein Zertifikat. Erst Jahre später fällt der Widerrufsvorbehalt weg, bei Anträgen bis Ende 2028 sogar erst vier Jahre nach Ablauf des Zertifizierungsjahres.

Für Sie als Kundin oder Kunde ist das kein Drama, denn das Gesetz schützt Sie: Wird ein Zertifikat widerrufen, dürfen Sie innerhalb von sechs Monaten kündigen, und Ihr Anbieter muss Ihnen bei einer Übertragung alle verrechneten Abschluss- und Vertriebskosten erstatten (§ 5 Abs. 5 AltZertG n. F.). Wichtig ist nur, die Frist nicht verstreichen zu lassen.


Was ein Alters­vorsorgedepot rechtlich ist.

Ein Alters­vorsorgedepot ist kein Wertpapierdepot mit Steuervorteil, sondern ein eigener Vertragstyp: der Alters­vorsorgedepot-Vertrag nach § 1 Abs. 1b AltZertG. Das Gesetz kennt seit der Reform genau vier Bauformen, und es lohnt sich, die Begriffe auseinanderzuhalten, weil in der Berichterstattung munter durcheinandergeht, was gemeint ist.

Das entscheidende Merkmal des Depots steht in § 1 Abs. 1b Nr. 4: Weder ein Mindestkapital am Ende der Ansparphase noch eine Mindestwertentwicklung dürfen vereinbart sein. Garantien sind hier also nicht etwa optional, sie sind ausgeschlossen. Ihr Depot kann am Ende weniger wert sein als die Summe Ihrer Einzahlungen. Im Gegenzug zahlen Sie keine Garantiekosten, und das Kapital arbeitet voll an den Märkten mit.

Jeder Anbieter, der ein Alters­vorsorgedepot oder ein Garantieprodukt zertifizieren lassen will, muss auch mindestens ein Standarddepot anbieten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 AltZertG n. F.). Er darf dafür mit einem anderen Anbieter kooperieren. Ausgenommen sind nur Häuser, die ausschließlich die Eigenheimrentenförderung im Programm haben.


Die vier Vertragstypen im Überblick.
Begriff Was dahintersteckt
Alters­vorsorgevertrag
(§ 1 Abs. 1)
Der Oberbegriff. Dazu gehören auch Riester-Altverträge und die neuen Garantieprodukte.
Alters­vorsorgedepot-Vertrag
(§ 1 Abs. 1b)
Die neue Variante ohne Garantie. Angelegt wird in Fonds und Anleihen aus einer gesetzlichen Positivliste.
Standarddepot-Vertrag
(§ 1 Abs. 1c)
Ein Alters­vorsorgedepot mit zusätzlichen Vorgaben: zwei vorausgewählte Fonds, automatische Umschichtung, Kostendeckel 1,0 Prozent.
Auszahlungsprodukt
(§ 1 Abs. 1d)
Ein reiner Auszahlungsvertrag ohne Sparphase, für Kapital, das Sie zum Rentenbeginn übertragen.

Paragrafen des Alters­vorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes in der ab 1. Januar 2027 geltenden Fassung.

Drei Wege, drei Risikoprofile.

Das Alters­vorsorgedepot ohne Garantie ist die renditeorientierte Variante. Sie investieren in Fonds und ETFs aus der Positivliste, bis zu 100 Prozent Aktien sind möglich. Für alle mit mehr als 15 Jahren bis zur Rente ist das in der Regel die interessanteste Bauform.

Das Standarddepot nimmt Ihnen die Auswahl ab. Der Anbieter legt zwei OGAW-Fonds fest: einen vorsichtigen aus Risikoklasse 1 oder 2 und einen chancenorientierten aus Risikoklasse 3, 4 oder 5 (§ 1 Abs. 1c Nr. 2 AltZertG n. F.). Sie dürfen die Aufteilung selbst bestimmen, tun Sie nichts, greift die Voreinstellung des Anbieters.

Vor dem Rentenbeginn wird automatisch umgeschichtet, und zwar nach einem festen Schema: Fünf Jahre vor der Auszahlungsphase dürfen höchstens 50 Prozent des Kapitals im chancenorientierten Fonds liegen, zwei Jahre vorher höchstens 30 Prozent (§ 1 Abs. 1c Nr. 5 AltZertG n. F.). Wichtig ist der Halbsatz, den fast alle Darstellungen weglassen: Sie können ausdrücklich andere Prozentsätze verlangen. Wer mit 58 noch einsteigt und seine Aktienquote halten will, vereinbart das am besten gleich beim Abschluss.

Das Garantieprodukt sichert Ihnen zu, dass zu Beginn der Auszahlungsphase mindestens 80 oder 100 Prozent Ihrer eingezahlten Beiträge samt Zulagen zur Verfügung stehen (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 AltZertG n. F.). Die 80-Prozent-Stufe ist neu und lässt etwas mehr Renditespielraum. Bezahlt wird jede Garantie mit einer vorsichtigeren Anlage.


Der Punkt, der über alles entscheidet: die Kosten.

Die ersten Anbieter haben bereits ausgesprochen günstige Konditionen angekündigt. Teilweise sollen Depots ohne laufende Depotgebühren angeboten und sogar Fondskosten übernommen werden.

Das zeigt, wie stark der Wettbewerb durch das neue Alters­vorsorgedepot werden könnte.

Entscheidend ist allerdings nicht allein, was ein ETF kostet oder ob die Depotführung kostenlos ist. Für einen fairen Vergleich müssen sämtliche Kosten berücksichtigt werden. Maßgeblich sind deshalb die vollständigen Effektivkosten, wie sie im Produktinformationsblatt ausgewiesen werden.

Die endgültigen Konditionen stehen bei einigen Anbietern noch unter dem Vorbehalt der Zertifizierung und können sich bis zum Marktstart ändern.


Worin Sie investieren dürfen.

Die Positivliste in § 1 Abs. 1b Nr. 2 AltZertG zählt abschließend auf, was zulässig ist:

  • Anteile an OGAW-Sondervermögen, also klassischen Publikumsfonds und ETFs,
  • Anteile an offenen Publikums-AIF nach §§ 218, 219 KAGB,
  • Anteile an offenen europäischen langfristigen Investmentfonds (ELTIF),
  • auf Euro lautende Schuldverschreibungen von Bund, Ländern, Gemeinden und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften,
  • auf Euro lautende Schuldverschreibungen von Euro-Staaten, der EU, Euratom, der Europäischen Investitionsbank und der EFSF,
  • ein Verrechnungskonto, wenn es Bestandteil des Vertrags ist.

Nicht zulässig.

  • Einzelaktien
  • Kryptowerte und Kryptofonds
  • Zertifikate, Hebelprodukte
  • direkte Rohstoffanlagen
  • Immobilien und geschlossene Fonds.

Nach § 1 Abs. 1b Nr. 3 wählt grundsätzlich der Anbieter die Anlagen aus. Sie entscheiden nur dann selbst, wenn Ihr Vertrag Ihnen ausdrücklich eine entsprechende Option einräumt, und auch dann nur aus dem vereinbarten Universum. Wie groß dieses Universum ist, unterscheidet sich von Haus zu Haus und gehört zu den wichtigsten Vergleichspunkten. Bestehende ETF-Anteile aus Ihrem privaten Depot können Sie übrigens nicht einbringen. Gefördert werden nur Beiträge, die Sie auf das Alters­vorsorgedepot einzahlen.


Wer gefördert wird.

Ein Depot eröffnen kann grundsätzlich jeder. Die Zulagen bekommt nur, wer zum begünstigten Per­sonenkreis nach § 10a und § 79 EStG gehört. Das sind wie bisher:

  • Beschäftigte und Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Verhältnis sowie Minijobber, die sich nicht von der Versicherungspflicht haben befreien lassen,
  • Eltern in der dreijährigen Kindererziehungszeit und Per­sonen, die Angehörige ab Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden wöchentlich pflegen,
  • Bezieher von Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld, wenn sie vorher versicherungspflichtig waren,
  • Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige nach dem ALG, pflichtversicherte Kunstschaffende und Publizisten,
  • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, Helfende im Bundesfreiwilligendienst,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten, wenn sie der Datenübermittlung gegenüber ihrer zuständigen Stelle zugestimmt haben.

Ab 2027 können auch Selbstständige und Freiberufler von der staatlichen Förderung profitieren. Voraussetzung ist, dass sie das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Einkünfte aus gewerblicher oder selbstständiger Tätigkeit erzielen und für das jeweilige Beitragsjahr eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Förderberechtigt sind außerdem bestimmte Angestellte, die Pflichtmitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, beispielsweise Ärzte oder Rechtsanwälte. Sie müssen ebenfalls jünger als 67 Jahre sein, Pflichtbeiträge an ihr Versorgungswerk entrichten und bis zum Ende des Beitragsjahres in die erforderliche Datenübermittlung einwilligen.

Rechtsgrundlage: § 10a Abs. 1 Satz 5 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung.

Nicht gefördert werden freiwillig gesetzlich Rentenversicherte ohne weiteres Fördermerkmal, von der Versicherungspflicht befreite Minijobber und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften: Ist eine Person unmittelbar förderberechtigt, kann die andere über einen eigenen Vertrag eine Grundzulage bekommen, sofern beide nicht dauernd getrennt leben. Voraussetzung sind mindestens 120 Euro Eigenbeitrag im Jahr (§ 79 Satz 2 Nr. 4 EStG n. F.). Die Höhe richtet sich nach den Beiträgen der unmittelbar berechtigten Person und beträgt höchstens 175 Euro (§ 84 Satz 3 EStG n. F.). Einen eigenen Sonderausgabenabzug gibt es nicht.

Achtung, teure Falle bei Paaren. Das Gesetz koppelt beide Verträge an dasselbe System. Beantragt der mittelbar berechtigte Ehegatte eine Zulage für einen neuen Vertrag, während der unmittelbar berechtigte Partner noch einen Riester-Bestandsvertrag hat, besteht kein Zulagenanspruch (§ 90 Abs. 2 EStG n. F.). Sie zahlen dann 120 Euro im Jahr ein und bekommen nichts dafür. Umgekehrt gilt: Wechselt der unmittelbar Berechtigte ins neue System, wird auch beim Partner das neue Recht angewendet. Diese Entscheidung treffen Sie also immer zu zweit.


Die Zulage.

Die alte Riester-Logik mit dem einkommensabhängigen Mindesteigenbeitrag ist Geschichte. Jetzt hängt alles am eingezahlten Euro.


Grundzulage nach Eigenbeitrag.
Eigenbeitrag im Jahr Grundzulage Förderquote Im Vertrag
120 €
Mindestbeitrag
60 € 50 % 180 €
360 € 180 € 50 % 540 €
600 € 240 € 40 % 840 €
1.000 € 340 € 34 % 1.340 €
1.800 €
Förderhöchstgrenze
540 € 30 % 2.340 €

50 Cent je Euro bis 360 €, 25 Cent je Euro bis 1.800 € (§ 84 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung). Kinderzulage und Berufseinsteigerbonus kommen gegebenenfalls hinzu.

Kinderzulage und Bonus.

Die Staffel steht in § 84 Satz 1 EStG n. F.: 50 Prozent der Beiträge bis 360 Euro, 25 Prozent der Beiträge von 360,01 bis 1.800 Euro.

Kinderzulage. Für jedes Kind, für das Kindergeld festgesetzt wird, gibt es 1 Euro je eingezahltem Euro, höchstens 300 Euro pro Kind und Jahr (§ 85 Abs. 1 Satz 1 EStG n. F.). Der Höchstbetrag ist bei 300 Euro Eigenbeitrag erreicht, also bei 25 Euro im Monat. Das Geburtsjahr des Kindes spielt keine Rolle mehr, die alte Unterscheidung zwischen 185 und 300 Euro entfällt.

Wichtig für getrennt lebende oder geschiedene Eltern: Die Kinderzulage steht dem Elternteil zu, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird. Auf übereinstimmende Erklärung beider Eltern kann sie dem anderen Elternteil zugeordnet werden. Diese Erklärung geht an den Anbieter des anderen Elternteils und lässt sich für ein abgelaufenes Beitragsjahr nicht zurücknehmen (§ 85 Abs. 2 EStG n. F.).

Berufseinsteigerbonus. Wer zu Beginn des Beitragsjahres noch keine 25 Jahre alt ist, bekommt einmalig 200 Euro zusätzlich (§ 84 Satz 2 EStG n. F.). Auch hier gilt der Mindestbeitrag von 120 Euro.

Einen Geringverdienerbonus von 175 Euro, der durch viele Artikel geistert, gibt es nicht. Die 175 Euro im Gesetz sind die Obergrenze der Grundzulage für mittelbar berechtigte Ehegatten.

Beispiel: Eine Familie mit zwei Kindern, ein Elternteil zahlt 600 Euro im Jahr, also 50 Euro im Monat. Die Grundzulage beträgt 240 Euro, dazu kommen zweimal 300 Euro Kinderzulage. Aus 600 Euro Eigenbeitrag werden 1.440 Euro im Vertrag. Der Staat legt hier 1,40 Euro auf jeden selbst gesparten Euro drauf. Diese Größenordnung erreicht in Deutschland sonst nur die betriebliche Altersversorgung mit einem sehr guten Arbeitgeberzuschuss.


Der zweite Förderweg: die Günstigerprüfung.

Neben der Zulage können Sie Ihre Eigenbeiträge bis 1.800 Euro zuzüglich des Zulageanspruchs als Sonderausgaben abziehen (§ 10a Abs. 1 EStG n. F.). Ohne Kinder und ohne Ehegattenzulage sind das bis zu 2.340 Euro. Das Finanzamt prüft von sich aus, ob die Steuerersparnis größer ist als die Zulage, und erstattet nur den Mehrbetrag. Sie müssen dafür nichts beantragen. Die Zulage selbst bleibt im Vertrag, der zusätzliche Steuervorteil kommt über den Steuerbescheid aufs Konto.

Ein Rechenbeispiel: Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag und 540 Euro Zulage sind 2.340 Euro absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 Prozent ergibt das rund 819 Euro Steuerersparnis. Davon geht die Zulage von 540 Euro ab, es werden also rund 279 Euro zusätzlich erstattet. Faustregel: Ohne Kinder wird der Steuervorteil ab einem zu versteuernden Einkommen von grob 30.000 Euro spürbar. Mit Kindern liegen die Zulagen meist vorn.


So kommt die Zulage tatsächlich an.

Die Zulage fließt nicht automatisch, sie wird über den Anbieter beantragt. Mit einem Dauerzulagenantrag erledigen Sie das einmal, meist per Häkchen beim Vertragsabschluss. Ohne ihn gilt eine Frist bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres nach dem Beitragsjahr, für 2027 also bis zum 31. Dezember 2029.

Das sollten Sie im Blick behalten:

Steueridentifikationsnummer angeben. Über sie gleicht die Zulagenstelle Ihre Daten mit Rentenversicherung, Familienkasse und Finanzamt ab.

Änderungen melden. Heirat, Scheidung, Geburt, Wegfall des Kindergeldes, Wechsel in die Selbstständigkeit. Sonst rechnet die Zulagenstelle mit alten Daten und fordert später zurück.

Die jährliche Bescheinigung prüfen. Ihr Anbieter muss Sie jedes Jahr über Beitragsverwendung, gebildetes Kapital, tatsächlich angefallene Kosten, Erträge und die zu erwartende Leistung informieren (§ 7a AltZertG n. F.).

Bei mehreren Verträgen aufpassen. Beantragen Sie die Zulage für mehr als zwei Verträge, wird sie nur für die beiden mit den höchsten Beiträgen gewährt.

Mit der ersten Zulagenzahlung ist laut Anbieterangaben frühestens 2028 zu rechnen. Für die Höhe zählt ohnehin nur, was Sie im Beitragsjahr insgesamt eingezahlt haben, nicht wann. Wer am 1. Januar 2027 noch keinen Vertrag hat, verliert also nichts.


Wie viel Sie einzahlen dürfen.

Pro Vertrag sind höchstens 6.840 Euro im Jahr zulässig (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 AltZertG n. F.). Zulagen und Erträge zählen dabei nicht mit. Gefördert werden davon nur 1.800 Euro Eigenbeitrag.

Neben einem Altvertrag dürfen Sie grundsätzlich zwei neue Alters­vorsorgeverträge führen. Ab dem dritten nach dem 31. Dezember 2026 abgeschlossenen Vertrag werden die Beiträge nicht mehr als Alters­vorsorgebeiträge behandelt, und der Vertrag gilt nicht als zertifizierter Alters­vorsorgevertrag (§ 82 Abs. 5 EStG n. F.). Maßgeblich ist das Abschlussdatum. Und mehrere Verträge vervielfachen die Förderung nicht, die 1.800 Euro gelten pro Person.

Lohnt sich die ungeförderte Zone zwischen 1.800 und 6.840 Euro? Dafür spricht, dass auch dieser Teil ohne Vorabpauschale und ohne Steuer auf Umschichtungen wächst. Dagegen sprechen die Kapitalbindung bis mindestens 65 und die Besteuerung bei Auszahlung. Für die meisten ist die Kombination sinnvoller: das Alters­vorsorgedepot bis zur Förderhöchstgrenze ausschöpfen und alles darüber in ein normales Depot legen, bei dem Sie jederzeit herankommen.


Steuern: heute frei, später fällig.

In der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Erträge im Vertrag nicht besteuert. Keine Abgeltungsteuer, keine Vorabpauschale, und Umschichtungen zwischen Fonds lösen keine Steuer aus, egal wie oft und mit welchem Gewinn. Der Zinseszins arbeitet ungebremst.

Ihr Sparerpauschbetrag bleibt davon unberührt. Leistungen aus einem Alters­vorsorgevertrag sind keine Kapitalerträge nach § 20 EStG, sondern sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Die 1.000 Euro, die Sie im normalen Depot steuerfrei vereinnahmen, stehen Ihnen also weiterhin in voller Höhe zur Verfügung. Es sind zwei getrennte Töpfe.

Gestrichen ist die Steuer damit nicht, sie ist verschoben. Wie viel später fällig wird, hängt davon ab, welcher Teil Ihres Vertrags gefördert war:

  • Geförderter Teil: Eigenbeiträge bis 1.800 Euro, die Zulagen und alle darauf entfallenden Erträge werden in voller Höhe nachgelagert mit Ihrem persönlichen Steuersatz besteuert. Versteuert wird die gesamte Leistung, nicht nur der Gewinn. Im Ruhestand liegt der Steuersatz in der Regel niedriger als im Berufsleben.
  • Ungeförderter Teil: Beiträge oberhalb von 1.800 Euro oder aus Jahren ohne Förderberechtigung werden nach der Art der Leistung besteuert, grundsätzlich mit dem Ertragsanteil. Bei einer lebenslangen Leibrente mit Beginn im Alter 67 sind das 17 Prozent der Zahlung, und zwar dauerhaft. Die 17 Prozent sind der steuerpflichtige Anteil, nicht der Steuersatz. Bei einer Kapitalauszahlung greifen dagegen die Regeln für Lebensversicherungen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Besteuert wird dann der Unterschied zwischen Auszahlung und eingezahlten Beiträgen, und davon nur die Hälfte, wenn der Vertrag mindestens zwölf Jahre bestand und die Auszahlung nach Vollendung des 62. Lebensjahres erfolgt. Für alle, die über die Förderhöchstgrenze hinaus einzahlen und die Teilkapitalauszahlung von 30 Prozent einplanen, ist das ein spürbarer Unterschied.

Enthält Ihr Vertrag beides, muss die Leistung aufgeteilt werden. Lassen Sie sich diese Aufteilung zeigen, bevor Sie die Auszahlungsform wählen. Beide populären Aussagen sind falsch: "Im Alter wird nur der Gewinn versteuert" stimmt für den geförderten Teil nicht, "alles ist voll steuerpflichtig" für den ungeförderten nicht.

Kranken- und Pflege­ver­si­che­rung. Für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung sind Leistungen aus einem privaten Alters­vorsorgevertrag beitragsfrei. Das ist ein oft unterschätzter Vorteil gegenüber der Betriebsrente aus Entgeltumwandlung, auf die Rentner den vollen Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungsbeitrag zahlen. Über zwei Jahrzehnte Auszahlungsdauer macht dieser Unterschied leicht einen fünfstelligen Betrag aus. Freiwillig gesetzlich Versicherte, etwa ehemals Selbstständige, sollten ihre Beitragswirkung individuell durchrechnen lassen. Privat Versicherte zahlen ohnehin nach Tarif.

Grundsicherung und Pfändung. Gefördertes Alters­vorsorgevermögen ist im Sozialrecht privilegiert und muss bei Grundsicherung nicht verwertet werden. Für ungeförderte Anteile gilt das nicht. Wer gefördertes Kapital schädlich verwendet, verliert den Schutz für das gesamte Vermögen. Auch laufende Zahlungen aus einem zertifizierten Alters­vorsorgevertrag können unter den Freibetrag nach § 82 Abs. 4 und 5 SGB XII fallen. Entscheidend sind die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Ausgestaltung der Leistung. Befristete Auszahlungspläne sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen.


Die Auszahlungsphase.

Die Auszahlungsphase beginnt frühestens mit Vollendung des 65. und spätestens mit Vollendung des 70. Lebensjahres (§ 1 Abs. 1 Nr. 2a AltZertG n. F.). Früher geht es nur, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine entsprechende Versorgung gezahlt wird. Maßgeblich ist der im Vertrag vereinbarte Beginn.

Dieser Korridor hängt am Lebensalter, nicht am gesetzlichen Rentenalter. Das neue System koppelt die private Vorsorge vom Rentensystem ab. Wird die Regelaltersgrenze in den kommenden Jahrzehnten angehoben, verschiebt sich der Zugriff auf Ihr Alters­vorsorgedepot deshalb nicht mit. Sie kommen weiterhin mit 65 an Ihr Geld, auch wenn die gesetzliche Rente dann später beginnt.

Beim Alters­vorsorgedepot muss Ihr Vertrag Ihnen einen Zeitkorridor von mindestens fünf Jahren lassen, in dem Sie den Start frei wählen. Den gewünschten Termin melden Sie spätestens drei Monate im Voraus (§ 1 Abs. 1b Nr. 5 AltZertG n. F.). Wer den Übergang steuerlich planen will, sollte diese Frist einrechnen.

Dann haben Sie die Wahl:

Lebenslange Leibrente. Ihr Kapital wird in eine monatliche Zahlung bis zum Lebensende umgerechnet, die gleich bleibt oder steigt. Das sichert das Risiko ab, sehr alt zu werden. Der Preis: Die Zahlung endet mit dem Tod, sofern Sie keine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren vereinbart haben. Die entscheidende Kennzahl beim Vergleich ist der Rentenfaktor, also die Monatsrente je 10.000 Euro Kapital.

Die Mischform. Das Gesetz erlaubt eine dritte Variante, die selten erwähnt wird: 80 Prozent des Kapitals gehen in eine lebenslange Leibrente, die restlichen 20 Prozent bleiben auf Ihre Rechnung und Ihr Risiko angelegt und erzeugen lebenslange Auszahlungen in veränderlicher Höhe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4a AltZertG n. F.). Wer Sicherheit und Kapitalmarkt kombinieren will, sollte gezielt nach dieser Variante fragen.

Auszahlungsplan bis mindestens 85. Das Kapital bleibt investiert und wird über einen festen Zeitraum ausgezahlt. Die Mechanik steht im Gesetz: Zu Beginn und danach wiederkehrend in Abständen von bis zu drei Jahren wird die Rate neu festgelegt, indem mindestens 80 Prozent des dann verbleibenden Kapitals durch die Restmonate geteilt werden. Am Ende wird ein etwaiges Restkapital ausgezahlt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4b AltZertG n. F.). Ihre Rate schwankt also mit den Märkten, dafür ist das Vermögen vererbbar. Eine Pflicht zur Restverrentung ab 85 gibt es im neuen System nicht mehr.

Teilkapital. Bei beiden Wegen dürfen Sie zu Beginn einmalig bis zu 30 Prozent des Kapitals entnehmen, ohne Zweckbindung.

Kleinbetragsrente. Ergäbe das gesamte Kapital eine Monatsrente von höchstens 1,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV, kann der Vertrag auf einen Schlag abgefunden werden, ohne dass das als schädliche Verwendung gilt (§ 93 Abs. 3 EStG n. F.). Dieselbe Regel gilt jetzt auch für langlaufende Auszahlungspläne.

Rechenbild. 200.000 Euro Kapital, davon 30 Prozent als Teilkapital, bleiben 140.000 Euro. Als Auszahlungsplan von 67 bis 85 verteilt sind das ohne jede Wertentwicklung grob 650 Euro im Monat. Eine Leibrente liegt monatlich meist deutlich darunter, läuft dafür aber auch mit 90 noch. Welcher Weg besser ist, entscheidet am Ende Ihre Lebenserwartung und Ihr Bedürfnis nach Planbarkeit. Und: Sie können auch zu Beginn der Auszahlungsphase noch den Anbieter wechseln, etwa um bei einem Versicherer eine Leibrente einzukaufen, obwohl Sie bei einem Broker angespart haben.


Was das Depot nicht kann.

Zusatzbausteine sind im neuen Alters­vorsorgevertrag nicht mehr vorgesehen. Zulässig ist als einzige Ergänzung die Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren (§ 1 Abs. 1 Nr. 2b AltZertG n. F.). Eine eingebaute Berufs­unfähig­keits- oder Erwerbsminderungsabsicherung und eine Hinterbliebenenabsicherung im Vertrag gibt es nicht mehr.

Das ist sachlich richtig, denn Sparen und Absichern gehören getrennt. Es bedeutet aber auch: Wer vom eigenen Arbeitseinkommen lebt, braucht eine eigenständige Absicherung der Arbeitskraft bzw. Berufs­unfähig­keitsversicherung, und zwar vor dem Vorsorgesparen, nicht danach. Eine vorzeitige Auszahlung aus gesundheitlichen Gründen wäre eine schädliche Verwendung.

Ebenso wenig ist das Depot eine Notfallreserve. Vor Beginn der Auszahlungsphase kommen Sie nur an das Geld, wenn Sie Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen (§ 93 Abs. 1 EStG). Ausgenommen sind die Entnahme für selbst genutztes Wohneigentum, die Abfindung einer Kleinbetragsrente und die 30 Prozent Teilkapital zu Beginn der Auszahlung.


Alters­vorsorgedepot oder Riester.

Wer vor dem 1. Januar 2027 abgeschlossen hat, genießt Bestandsschutz (§ 52 Abs. 50a EStG n. F.) und kann den Vertrag mit der alten Förderung bis zum Beginn der Auszahlungsphase weiterführen.


Riester-Bestandsvertrag und Alters­vorsorgedepot im Vergleich.
Kriterium Riester-Bestandsvertrag Alters­vorsorgedepot ab 2027
Grundzulage fest 175 €, gekürzt bei zu kleinem Eigenbeitrag 50 bzw. 25 Cent je Euro, bis 540 €
Kinderzulage fest 300 € (ab 2008 geboren) bzw. 185 €, anteilig gekürzt 1 € je Euro, bis 300 € je Kind
Mindestbeitrag einkommensabhängig, mindestens 60 € einheitlich 120 €
Garantie Beitragserhalt vorgeschrieben keine, alternativ Garantieprodukt mit 80 oder 100 %
Typische Kosten oft 1,5 bis 2,5 % pro Jahr Standarddepot gedeckelt bei 1,0 %
Selbstständige überwiegend ausgeschlossen unmittelbar förderberechtigt
Auszahlung Rente oder Auszahlungsplan mit Restverrentung ab 85 Leibrente, Mischform oder Auszahlungsplan bis mindestens 85
Zusatzbausteine BU- und Hinterbliebenenabsicherung möglich nur Rentengarantiezeit

Beispiel: Familie mit zwei Kindern.

Zwei nach 2007 geborene Kinder, ein Elternteil zahlt ein, niedriges Einkommen. Was passiert, wenn beide Systeme denselben Eigenbeitrag bekommen?

Gleicher Eigenbeitrag, zwei Fördersysteme.
Eigenbeitrag im Jahr Im Riester-Vertrag Im Depot neu Differenz
60 €unter dem neuen Mindestbeitrag 835 € 60 € −775 €
120 € 895 € 420 € −475 €
200 € 975 € 700 € −275 €
300 € 1.075 € 1.050 € −25 €
350 €Kipppunkt 1.125 € 1.125 € 0 €
600 € 1.375 € 1.440 € +65 €

Beispiel: ein unmittelbar förderberechtigter Elternteil, zwei nach 2007 geborene Kinder, rund 18.000 Euro Vorjahresbrutto. Bei höherem Einkommen steigt der Riester-Mindesteigenbeitrag, und der Kipppunkt verschiebt sich nach oben. Kosten, Anlagekonzept und Günstigerprüfung sind nicht eingerechnet.

Was die Zahlen bedeuten.

Bis 350 Euro Eigenbeitrag im Jahr liegt der alte Riester-Vertrag vorn, und zwar deutlich. Der Grund ist die feste Zulage: 175 Euro Grundzulage plus zweimal 300 Euro Kinderzulage gibt es dort schon beim Sockelbetrag von 60 Euro. Im neuen System hängt jeder Zulagen-Euro am eigenen Beitrag.

Bei 350 Euro im Jahr, also knapp 30 Euro im Monat, sind beide Systeme exakt gleichauf. Dort erreicht die neue Förderung mit 175 Euro Grundzulage und 600 Euro Kinderzulage genau die 775 Euro des alten Systems. Erst darüber zieht das Depot davon, und der Abstand wächst mit jedem weiteren Euro.

Wer mehrere Kinder hat und dauerhaft weniger als 30 Euro im Monat aufbringen kann, bekommt im Bestandsvertrag mehr Förderung. Das ist ein Argument, den alten Vertrag zu behalten, aber es ist nicht das einzige.

Denn die Zulage ist nur die eine Hälfte der Rechnung. Die andere sind die Kosten, die verbleibende Laufzeit, das Anlagekonzept und die Frage, was eine Beitragsgarantie an Rendite kostet. Genau dort hat das neue System seinen zweiten und über lange Zeiträume meist größeren Hebel. Ein Riester-Vertrag mit 1,8 Prozent laufenden Kosten holt einen Förderrückstand selten wieder auf, wenn noch 25 Jahre vor ihm liegen.

Entscheidend ist deshalb nicht, welches System die höhere Zulage zahlt, sondern welches Vermögen nach Kosten und Steuern am Ende zur Verfügung steht.

Vier Wege für Riester-Sparer.

  • Alles lassen, wie es ist. Der Bestandsvertrag läuft mit alter Förderung weiter. Sie müssen nichts tun.
  • Nur die Förderung wechseln. Sie erklären gegenüber Ihrem Anbieter, dass Sie das neue Recht wollen, bei sonst unveränderten Konditionen. Die Zustimmung des Anbieters brauchen Sie dafür nicht. Die Erklärung ist unwiderruflich und gilt einheitlich für alle Bestandsverträge (§ 52 Abs. 50a Satz 4 EStG n. F.).
  • Den Vertrag übertragen in ein Alters­vorsorgedepot oder ein Garantieprodukt. Bisherige Zulagen bleiben erhalten, es können aber Wechsel- und Abschlusskosten anfallen.
  • Altvertrag ruhen lassen und daneben neu abschließen. Jeder zertifizierte Vertrag muss Ihnen das Recht geben, ihn ruhen zu lassen (§ 1 Abs. 1 Nr. 10a AltZertG n. F.). Sobald Sie nach dem 31. Dezember 2026 einen neuen Vertrag abschließen, gilt allerdings einheitlich für alle Ihre Verträge das neue Recht, und der Bestandsschutz endet.

Zwei Dinge sollten Sie dabei wissen. Ein Weg zurück in die alte Förderung ist ausgeschlossen. Und Ihr Anbieter muss Sie vor einer solchen Erklärung ausdrücklich auf die Folgen hinweisen (§ 7d AltZertG n. F.). Lassen Sie sich diesen Hinweis geben, bevor Sie unterschreiben.

Kündigen ist fast nie die Lösung. Bei einer Kündigung mit Auszahlung liegt eine schädliche Verwendung vor, Zulagen und Steuerermäßigungen sind zurückzuzahlen. Ruhen lassen, wechseln oder übertragen sind die besseren Wege.


Was ein Wechsel kosten darf.

Hier hat der Gesetzgeber deutlich nachgeschärft. Abschluss- und Vertriebskosten müssen künftig gleichmäßig auf die gesamte vereinbarte Ansparphase verteilt werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 8 AltZertG n. F.). Bisher genügte eine Verteilung auf die ersten fünf Jahre, weshalb ein früher Wechsel meist ein Verlustgeschäft war.

Übertragen Sie innerhalb der ersten fünf Jahre nach Vertragsschluss, darf der abgebende Anbieter höchstens 150 Euro berechnen. Danach ist die Übertragung kostenfrei, ebenso bei einem Wechsel innerhalb desselben Anbieters und, das ist der interessante Fall, immer dann, wenn Ihr Anbieter die Kosten erhöht hat (§ 1 Abs. 1 Satz 3 AltZertG n. F.). Eine Kostenerhöhung muss er Ihnen vier Monate zum Quartalsende vorher anzeigen und die Werte vorher und nachher gegenüberstellen (§ 7c AltZertG n. F.). Diese Anzeige ist also Ihre kostenlose Ausstiegskarte. Legen Sie sie nicht ungelesen weg.

Beim aufnehmenden Anbieter darf übertragenes, bereits gefördertes Kapital höchstens zur Hälfte in die Berechnung der Abschluss- und Vertriebskosten eingehen. Allerdings darf der neue Anbieter eine einmalige Verwaltungspauschale von höchstens 150 Euro verlangen (§ 1 Abs. 1 Satz 4 AltZertG n. F.).

Ein Anbieterwechsel muss deshalb nicht vollständig kostenlos sein. Die neuen Regelungen verhindern aber, dass auf bereits gefördertes Alters­vorsorgevermögen erneut Abschluss- und Vertriebskosten berechnet werden.


Wohneigentum, Todesfall, Ausland.

Wohneigentum. Sie können gefördertes Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase entnehmen, für Kauf oder Bau einer selbst genutzten Wohnung, zur Tilgung eines dafür aufgenommenen Darlehens, für Pflichtgeschäftsanteile an einer Wohnungsgenossenschaft, für einen barrierereduzierenden Umbau oder für eine energetische Sanierung (§ 92a Abs. 1 EStG n. F.). Zwei Bedingungen: Der Betrag muss mindestens 3.000 Euro betragen, und die Vertragsbedingungen müssen es zulassen. Genau das ist neu, denn die Entnahmemöglichkeit ist kein Pflichtbestandteil jedes Vertrags mehr. Wer sie nutzen will, muss vor dem Abschluss darauf achten. Immerhin entfällt die alte Regel, dass 3.000 Euro Restkapital im Vertrag bleiben mussten, und die Besteuerung des Wohnförderkontos wird auf fünf Jahre ab Beginn der Auszahlungsphase verkürzt statt wie bisher auf rund zwanzig.

Todesfall. Das Vermögen ist grundsätzlich vererbbar, allerdings ist die Förderung dann zurückzuzahlen. Ohne Abzüge geht es nur an den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar durch Übertragung auf dessen eigenen Alters­vorsorgevertrag. Voraussetzung: Sie haben im Todeszeitpunkt nicht dauernd getrennt gelebt und hatten Ihren Wohnsitz in der EU oder im EWR (§ 93 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c EStG n. F.). Eine Leibrente endet mit dem Tod, sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart ist. Restkapital aus einem Auszahlungsplan bleibt vererbbar.

Umzug ins Ausland. Kritisch wird es ab Beginn der Auszahlungsphase. Liegt Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt dann außerhalb von EU und EWR, oder gelten Sie nach einem Doppelbesteuerungsabkommen als außerhalb ansässig, tritt eine schädliche Verwendung ein. Zulagen und Steuerermäßigungen werden zurückgefordert. Ein Wegzug während der Ansparphase löst das nicht automatisch aus, die weitere Förderberechtigung muss aber separat geprüft werden.


Fragen, die Sie sich vor dem Abschluss stellen sollten.

Wie hoch sind die Effektivkosten, und was steht im Produktinformationsblatt? Das ist die wichtigste Zahl. Alles, was dort nicht ausgewiesen ist, schulden Sie nicht.

Darf ich meine Fonds selbst auswählen, und aus welchem Universum? Ohne vertragliche Option wählt der Anbieter.

Ist mein Einkommen abgesichert? Das Depot enthält keinen Berufs­unfähig­keitsschutz mehr. Erst absichern, dann sparen.

Brauche ich die Wohneigentumsoption? Wenn ja, muss sie im Vertrag stehen. Später nachrüsten geht nicht.

Passt der Vertrag zu meiner Partnerin oder meinem Partner? Bestandsvertrag und Neuvertrag vertragen sich bei Ehepaaren nicht. Diese Entscheidung treffen Sie gemeinsam.


Fazit: Ein echter Fortschritt, aber kein Automatismus.

Ein wichtiger Fortschritt für die geförderte private Alters­vorsorge. Die Zulage ist nachvollziehbar, die Kapitalanlage ist endlich zeitgemäß, Selbstständige sind erstmals dabei, und der Kostenwettbewerb, der jetzt einsetzt, ist für Sparer ein Geschenk. Die Grenzen bleiben: lange Kapitalbindung, kein Schutz vor Kursverlusten, kein Berufs­unfähig­keitsschutz und eine Auszahlungsphase, die eine echte Entscheidung verlangt.

Was die Förderung wirklich wert ist.

Es sind drei Vorteile, die zusammenwirken, und meist wird nur der erste gesehen.

Die Zulage ist der sichtbare Teil. Bei 1.800 Euro Eigenbeitrag legt der Staat 540 Euro drauf. Das entspricht einer unmittelbaren staatlichen Förderung von 30 Prozent des Eigenbeitrags, unabhängig von der späteren Kapitalmarktentwicklung.

Die Günstigerprüfung greift darüber hinaus. Reicht der Steuervorteil über den Grenzsteuersatz weiter als die Zulage, bekommen Sie den Mehrbetrag erstattet. Das macht das Depot auch für höhere Einkommen interessant, für die die reine Zulagenquote unattraktiv wirkt.

Der Steueraufschub ist der leiseste und oft der größte Hebel. Im Vertrag fallen weder Abgeltungsteuer noch Vorabpauschale an, und Umschichtungen lösen keine Steuer aus. Was im normalen Depot bei jedem Verkauf abfließt, bleibt hier investiert und arbeitet weiter. Über dreißig Jahre summiert sich das zu einem Betrag, den kaum jemand vorab auf dem Schirm hat.

Lohnt es sich in Ihrem Alter noch?

Für junge Menschen ist die Antwort leicht. Lange Laufzeit, voller Zinseszins, dazu der Berufseinsteigerbonus von 200 Euro.

Interessanter ist die Mitte. Wer mit 50 einsteigt und bis 65 die Förderhöchstgrenze ausschöpft, sammelt über 15 Jahre rund 8.100 Euro an reinen Grundzulagen ein. Steuervorteil und Steueraufschub sind darin noch nicht enthalten. Die kürzere Laufzeit kostet Zinseszins, an der Förderquote ändert sie nichts.

Enger wird es jenseits von 60. Bei drei oder vier Jahren bis zum Auszahlungsbeginn bleibt kaum Zeit, Kursschwankungen auszusitzen, und die Förderung fällt nur wenige Male an. Sinnvoll kann es trotzdem sein, wenn Sie ohnehin bis 68 oder 70 arbeiten wollen oder wenn Sie Kapital aus einem teuren Altvertrag übertragen und die letzten Jahre besser anlegen möchten.

Und wenn Sie es nicht wollen?

Das ist eine legitime Entscheidung. Ein freier ETF-Sparplan bringt keine Zulage und keinen Steueraufschub, dafür volle Verfügbarkeit, freie Produktwahl und keine Vorgaben für die Auszahlung. Wer ohnehin diszipliniert spart und Flexibilität höher gewichtet als 30 Prozent Startförderung, fährt damit gut.

Nur eine Variante ist wirklich teuer, und sie ist leider die häufigste: nichts zu tun und die Entscheidung auf das nächste Jahr zu verschieben. Das fällt heute nicht auf und in zwanzig Jahren umso deutlicher.

Drei Dinge zum Mitnehmen.

Aus rund 20 Jahren Praxis geben wir Ihnen drei Dinge mit.

Erstens: Kein Zeitdruck. Für die Zulage zählt der Jahresbeitrag, nicht der 1. Januar. Bis Ende 2026 werden die ersten Produkte zertifiziert, und die Konditionen bewegen sich gerade Woche für Woche.

Zweitens: Wer einen Riester-Vertrag hat, rechnet zuerst die Förderung durch und schaut dann auf Kosten und Restlaufzeit. Bei Ehepaaren gehören beide Verträge in dieselbe Rechnung.

Drittens: Vergleichen Sie das Gesamtpaket aus Förderung, Eigenbeitrag, Effektivkosten, Garantie, Anlageuniversum, Steuer und Auszahlungsform. Nicht das Etikett auf dem Produkt.

Und eines noch: Wer gut verdient, schließt mit 1.800 Euro im Jahr keine Versorgungslücke. Die eigentliche Frage ist, wie viel über die Förderhöchstgrenze hinaus in diesen Mantel gehört und was besser im freien Depot bleibt. Das hängt an Ihrem Steuersatz, am Zeithorizont und daran, wann Sie an welches Geld wollen. Eine Zulagentabelle beantwortet das nicht.

Wenn Sie wissen möchten, was das konkret für Ihre Situation bedeutet, rechnen wir es in unserer  Anlageberatung gern gemeinsam mit Ihnen durch.

 

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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Anlage-, Steuer- oder Rechtsberatung. Wie sich ein Thema auf Ihre persönliche Situation auswirkt, klären wir gern im Gespräch.

Häufige Fragen zum Alters­vorsorgedepot.

Wann startet das Alters­vorsorgedepot?

Am 1. Januar 2027. Das Alters­vorsorgereformgesetz wurde am 26. Mai 2026 ausgefertigt und am 29. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 156). Die Förder- und Produktregeln gelten ab 2027, einzelne Vorschriften erst ab 2028.

Wie hoch ist die staatliche Förderung?

Bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag, 25 Cent je Euro bis 1.800 Euro. Dazu 1 Euro je Euro Kinderzulage, höchstens 300 Euro je Kind, sowie einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus für Per­sonen unter 25. Der Mindestbeitrag beträgt 120 Euro im Jahr.

Wer ist förderberechtigt?

Alle bisher bei Riester Begünstigten, also Rentenversicherungspflichtige, Beamte, Richter, Berufssoldaten, Eltern in der Kindererziehungszeit und Pflegepersonen. Neu dabei sind Selbstständige unter 67 Jahren mit Einkünften nach § 15 oder § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG, die für das Beitragsjahr eine Steuererklärung abgeben, sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (§ 10a Abs. 1 in Verbindung mit § 79 EStG in der ab 2027 geltenden Fassung).

Was darf das Alters­vorsorgedepot kosten?

Beim Standarddepot sind die Effektivkosten gesetzlich auf 1,0 Prozent pro Jahr gedeckelt. Für alle anderen Varianten gibt es keinen Deckel. Die ersten Anbieter haben für das Standarddepot deutlich niedrigere Konditionen angekündigt, noch vorbehaltlich der Zertifizierung.

Welche ETFs sind erlaubt?

Fonds, die im Basisinformationsblatt höchstens in Risikoklasse 5 von 7 eingestuft sind. Breit streuende Welt-ETFs liegen meist in Klasse 4 und sind damit zulässig. Einzelaktien, Kryptowerte, Zertifikate und Hebelprodukte sind ausgeschlossen.

Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?

Er läuft mit Bestandsschutz weiter, wenn Sie nichts tun. Sie können ihn ruhen lassen, nur in die neue Förderung überführen oder in ein neues Produkt übertragen. Sobald Sie einen Neuvertrag abschließen, gilt für alle Ihre Verträge das neue Recht. Ein Weg zurück ist ausgeschlossen.

Wann und wie wird das Geld ausgezahlt?

Frühestens mit 65, spätestens mit 70, früher nur bei bereits laufender gesetzlicher Altersrente. Sie wählen zwischen lebenslanger Leibrente, einer Mischform aus 80 Prozent Rente und 20 Prozent Kapitalanlage und einem Auszahlungsplan bis mindestens 85. Zu Beginn sind bis zu 30 Prozent als Einmalbetrag möglich.

Ist eine Berufs­unfähig­keitsabsicherung eingeschlossen?

Nein. Als einzige Ergänzung ist eine Rentengarantiezeit von zehn oder zwanzig Jahren zulässig. Berufs­unfähig­keit und Hinterbliebenenversorgung gehören in eigene Verträge.

Welche Steuern und Abgaben fallen bei der Auszahlung an?

Der geförderte Teil wird in voller Höhe mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert. Ungeförderte Anteile werden grundsätzlich mit dem Ertragsanteil besteuert, bei Rentenbeginn mit 67 also mit 17 Prozent der Zahlung. Pflichtversicherte der gesetzlichen Kranken­ver­si­che­rung zahlen auf die Leistungen keine Kranken- und Pflege­ver­si­che­rungsbeiträge.

Was gilt bei Tod oder Umzug ins Ausland?

Das Vermögen ist vererbbar, die Förderung ist dann aber zurückzuzahlen. Ohne Abzüge geht die Übertragung auf den Vertrag des überlebenden Ehegatten, wenn Sie nicht dauernd getrennt gelebt haben und in der EU oder im EWR wohnen. Ein Wohnsitz außerhalb von EU und EWR ab Beginn der Auszahlungsphase führt zur schädlichen Verwendung.


Quellen und Hinweise.

Gesetzestexte und amtliche Materialien

Marktlage und Einordnung

Stand der Informationen: Oktober 2026. Die genannten Anbieterkonditionen stehen noch unter dem Vorbehalt der Zertifizierung und können sich ändern. Die Verordnung zum Standarddepot eines öffentlichen Trägers liegt noch nicht vor. Dieser Beitrag stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle Angaben haben wir sorgfältig recherchiert und an den amtlichen Quellen geprüft. Eine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität können wir dennoch nicht übernehmen, zumal einzelne Regelungen noch über Verordnungen konkretisiert werden.

Einsatz von KI: Für die Recherche und einen ersten Textentwurf haben wir KI eingesetzt. Die Auswahl der Themen, der Abgleich mit den Gesetzestexten und amtlichen Quellen sowie die fachliche Einordnung stammen von Daniel Hübner. Die Verantwortung für den Inhalt liegt bei uns.

Über Vermögensblick: Vermögensblick ist eine honorarbasierte Finanzplanung in Falkensee bei Berlin. Hinter Vermögensblick steht Daniel Hübner LL.M., CFP®, EFA mit rund 20 Jahren Erfahrung in Finanzberatung.