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Glossar Immobilien: Kauf, Bau und Finanzierung von A bis Z.

Hier erklären wir die wichtigsten Begriffe rund um Kauf, Bau und Finanzierung einer Immobilie


A

Abgeschlossenheitserklärung

Bescheinigung der Bauaufsichtsbehörde, dass eine Wohnung oder Gewerbeeinheit baulich in sich abgeschlossen ist, etwa mit eigenem Zugang und eigenen Wänden. Sie wird gebraucht, um Wohnungseigentum zu begründen.

Abschreibung (AfA)

Steuerliche Verteilung der Kosten eines Gebäudes auf viele Jahre. Bei vermieteten Objekten mindert sie die steuerpflichtigen Einkünfte. Bei Wohngebäuden liegt der lineare Satz je nach Fertigstellung bei 2, 2,5 oder 3 Prozent pro Jahr, für Neubauten gibt es befristet auch eine degressive Variante. Der Grund und Boden wird nicht abgeschrieben.

Annuitätendarlehen

Darlehen mit gleichbleibender Rate aus Zins und Tilgung. Mit sinkender Restschuld sinkt der Zinsanteil, der Tilgungsanteil steigt. Die häufigste Form der Baufinanzierung.

Anschaffungskosten

Alle Aufwendungen, um eine Immobilie zu erwerben und nutzbar zu machen, also der Kaufpreis plus Nebenkosten. Sie sind Grundlage für die Abschreibung.

Anschlussfinanzierung

Finanzierung der Restschuld, wenn die Zinsbindung endet. Sie wird bei der bisherigen Bank verlängert oder durch ein Darlehen bei einer anderen Bank abgelöst. Wird nur der Zins neu vereinbart, spricht man von einer Prolongation. Bei einem neuen Vertrag gelten Bonitätsprüfung und Widerrufsrecht erneut.

Arbeitnehmersparzulage

Staatliche Zulage auf vermögenswirksame Leistungen, auch wenn sie in einen Bausparvertrag fließen. Sie gibt es nur bis zu einer Einkommensgrenze.

Auflassung

Einigung zwischen Verkäufer und Käufer vor einem Notar, dass das Eigentum an einer Immobilie übergehen soll. Wirksam wird der Eigentumswechsel erst mit der Eintragung im Grundbuch.

Auflassungsvormerkung

Eintrag im Grundbuch, der den Anspruch der Käuferseite auf Übertragung des Eigentums sichert. Danach kann der Verkäufer das Grundstück nicht mehr zum Nachteil der Käuferseite verkaufen oder belasten.

Aufteilungsplan

Bauzeichnung, die zeigt, welche Räume zu welcher Wohnung oder Einheit gehören. Er gehört zu den Unterlagen, mit denen Wohnungseigentum begründet wird.

Auszahlungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Auszahlung des Darlehens durch die Bank, zum Beispiel die eingetragene Grundschuld, ein Versicherungsnachweis oder fehlende Unterlagen zum Objekt.

B

Bauabnahme

Förmliche Prüfung und Annahme des fertigen Bauwerks. Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Mängel sollten im Abnahmeprotokoll festgehalten werden.

Baubeschreibung

Genaue Beschreibung von Bauweise, Materialien und Ausstattung eines Gebäudes. Sie ist Grundlage des Bauvertrags.

Baudenkmal

Gebäude unter Denkmalschutz. Umbauten brauchen eine Genehmigung der Denkmalbehörde. Dafür kann es steuerliche Vorteile geben.

Bauerwartungsland

Flächen, auf denen in absehbarer Zeit mit einer Bebauung zu rechnen ist, ohne dass schon Baurecht besteht.

Baufortschritt

Stand der Bauarbeiten. Bei Neubauten zahlt die Bank das Darlehen oft in Teilbeträgen nach Baufortschritt aus.

Baugenehmigung

Behördliche Erlaubnis für ein Bauvorhaben. Sie ist befristet und kann Auflagen enthalten.

Baugrenze

Linie im Bebauungsplan, die ein Gebäude nicht überschreiten darf.

Baukosten

Kosten für die Errichtung von Gebäude, Nebengebäuden und Außenanlagen. Grundstück und Kaufnebenkosten kommen dazu.

Baunebenkosten

Kosten rund um den Bau, zum Beispiel für Architekt, Statiker, Bodengutachten, Genehmigungen und Gebühren.

Bausparvertrag

Vertrag mit einer Bausparkasse: Erst wird angespart, danach besteht Anspruch auf ein Darlehen zu einem vorab festgelegten Zins. Das Darlehen wird zugeteilt, wenn die Bedingungen der Bausparkasse erfüllt sind.

Bautenstandsbericht

Bericht von Architekt oder Bauleitung über den Stand der Bauarbeiten. Die Bank nutzt ihn, um Teilzahlungen freizugeben.

Bauträgervertrag

Vertrag, mit dem ein Bauträger ein Haus errichtet und zugleich das Grundstück überträgt. Er muss notariell beurkundet werden. Die Zahlungen richten sich nach dem Baufortschritt.

Bauvoranfrage

Anfrage bei der Bauaufsicht, ob ein Vorhaben grundsätzlich zulässig ist, bevor der volle Bauantrag gestellt wird. Das Ergebnis, der Bauvorbescheid, gilt nur befristet.

Bauzeitzinsen

Zinsen während der Bauphase auf bereits ausgezahlte Beträge, dazu Bereitstellungszinsen auf noch nicht abgerufene Teile. Sie müssen in der Finanzierung eingeplant werden.

Bebauungsplan

Plan der Gemeinde, der festlegt, wie Grundstücke bebaut werden dürfen, zum Beispiel Nutzungsart, Höhe und überbaubare Fläche.

Belastungsvollmacht

Vollmacht im Kaufvertrag, mit der die Käuferseite das Grundstück schon vor der Eigentumsumschreibung mit einer Grundschuld belasten darf. So kann die Bank das Darlehen auszahlen.

Beleihungsauslauf

Verhältnis des Darlehens zum Beleihungswert in Prozent. Je höher er liegt, desto höher ist meist der Zinsaufschlag.

Beleihungswert

Vorsichtig ermittelter Wert, den die Bank als Sicherheit ansetzt. Er liegt meist unter dem Verkehrswert und bestimmt, wie viel die Bank höchstens beleiht.

Bereitstellungszinsen

Entgelt der Bank, wenn ein zugesagtes Darlehen nach einer bestimmten Frist nicht oder nicht vollständig abgerufen wird. Sie fallen oft bei Neubauten an, wenn sich der Bau verzögert.

Betriebskosten

Laufende Kosten einer Immobilie, etwa für Grundsteuer, Wasser, Müllabfuhr oder Hausmeister. Bei Vermietung werden sie meist auf die Mietenden umgelegt.

Bewirtschaftungskosten

Kosten, die der Eigentümer trägt und nicht umlegen kann, etwa Verwaltung, Instandhaltung und das Risiko von Mietausfällen.

Bodenrichtwert

Durchschnittlicher Wert des Bodens je Quadratmeter in einer Lage. Die Gutachterausschüsse leiten ihn aus Kaufpreisen ab.

Briefgrundschuld

Grundschuld, über die zusätzlich ein Grundschuldbrief ausgestellt wird. Das Recht lässt sich damit einfacher abtreten.

Buchgrundschuld

Grundschuld, die nur im Grundbuch eingetragen ist, ohne Grundschuldbrief.

Bürgschaft

Zusage einer dritten Person, für die Schulden eines anderen einzustehen. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft kann die Bank sofort auf den Bürgen zugreifen.

C

Cap-Darlehen

Darlehen mit variablem Zins und einer vereinbarten Obergrenze. Die Absicherung gegen steigende Zinsen kostet einen Aufschlag.

D

Dauerwohnrecht

Veräußerliches und vererbliches Recht, eine bestimmte Wohnung in einem Gebäude zu bewohnen oder zu nutzen, ohne Eigentümer des Grundstücks zu sein. Es wird im Grundbuch eingetragen.

Dienstbarkeit

Im Grundbuch eingetragenes Recht an einem fremden Grundstück. Eine Grunddienstbarkeit nützt dem jeweiligen Eigentümer eines Nachbargrundstücks, zum Beispiel als Wegerecht. Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gilt für eine bestimmte Person.

Disagio

Abschlag auf die Darlehenssumme: Ausgezahlt wird weniger als der Darlehensbetrag, dafür ist der Sollzins niedriger. Der Effektivzins ändert sich dadurch kaum.

E

Effektivzins

Jahreszins, der bestimmte Nebenkosten wie Gebühren oder ein Disagio einrechnet. Die Angabe ist gesetzlich vorgeschrieben und macht Darlehensangebote vergleichbar.

Eigenkapital

Eigene Mittel, die in Kauf oder Bau eingebracht werden, zum Beispiel Ersparnisse, Wertpapiere, Bausparguthaben oder ein vorhandenes Grundstück. Je mehr Eigenkapital, desto günstiger fällt der Zins meist aus.

Eigenleistung

Arbeiten, die Bauherren selbst oder mit unentgeltlichen Helfern am Bau erbringen. Banken rechnen sie meist nur in begrenztem Umfang wie Eigenkapital an.

Eigentumswohnung

Wohnung, an der Sondereigentum besteht, untrennbar verbunden mit einem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum des Hauses und des Grundstücks.

Einkommensnachweis

Belege, mit denen die Bank das Einkommen prüft, zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheid oder Rentenbescheid.

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Steuerliche Einkunftsart für Mieteinnahmen. Versteuert werden die Einnahmen abzüglich der Werbungskosten, erklärt in der Anlage V der Steuererklärung.

Erbbaurecht

Recht, auf einem fremden Grundstück ein Gebäude zu haben, meist für 99 Jahre. Das Grundstück bleibt beim Eigentümer, das Gebäude gehört den Erbbauberechtigten. Sie zahlen dafür einen Erbbauzins. Das Recht hat ein eigenes Grundbuchblatt.

Erbbauzins

Laufendes Entgelt, das Erbbauberechtigte für die Nutzung des Grundstücks zahlen.

Erhaltungsaufwand

Kosten für Reparaturen und Instandhaltung, die ein Objekt in Stand halten, aber nicht verbessern. Bei Vermietung sind sie Werbungskosten. Größere Beträge lassen sich unter Umständen auf mehrere Jahre verteilen.

Erhaltungsrücklage

Rücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft für künftige Reparaturen am Gemeinschaftseigentum. Früher hieß sie Instandhaltungsrücklage. Das Geld ist zweckgebunden und wird über das Hausgeld angespart.

Erschließungskosten

Kosten, um ein Grundstück an Straße, Wasser, Abwasser, Strom und weitere Netze anzuschließen. Beim Kauf sollte geklärt sein, ob sie bereits abgerechnet sind.

Ertragswertverfahren

Verfahren zur Wertermittlung vermieteter Objekte anhand der erzielbaren Erträge. Der Wert setzt sich aus Bodenwert und Gebäudeertragswert zusammen. Üblich bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien.

ESIS-Merkblatt

Europäisches standardisiertes Merkblatt mit den wichtigsten Bedingungen eines Darlehens. Es muss vor Vertragsabschluss ausgehändigt werden und macht Angebote europaweit vergleichbar.

F

Fälligkeitsmitteilung

Schreiben des Notars, dass der Kaufpreis nun zu zahlen ist, nachdem alle vereinbarten Voraussetzungen erfüllt sind.

Finanzierungsbedarf

Betrag, der als Darlehen aufgenommen werden muss: die Gesamtkosten abzüglich Eigenkapital und Eigenleistung.

Finanzierungsplan

Gegenüberstellung aller Kosten und aller Finanzierungsmittel eines Vorhabens. Er zeigt, wie hoch der Kreditbedarf ist.

Flurstück

Amtlich vermessener Teil der Erdoberfläche mit eigener Nummer im Kataster. Ein Grundstück kann ein Flurstück umfassen oder aus mehreren bestehen.

Fördermittel

Zuschüsse und zinsgünstige Darlehen von Bund und Ländern, zum Beispiel von der KfW. Anträge sind oft vor Beginn des Vorhabens zu stellen und laufen meist über eine Bank.

Forward-Darlehen

Darlehen, bei dem der Zins für eine Anschlussfinanzierung schon heute festgelegt wird, obwohl sie erst in Zukunft beginnt. Dafür verlangt die Bank einen Zinsaufschlag.

G

Gemeinschaftseigentum

Teile eines Hauses, die allen Eigentümern gemeinsam gehören, etwa Grundstück, Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Leitungen.

Gemeinschaftsordnung

Regelwerk einer Wohnungseigentümergemeinschaft, das die gesetzlichen Vorgaben ergänzt, zum Beispiel zu Nutzung, Kostenverteilung und Stimmrecht.

Generalübernehmer

Unternehmen, das alle Bauleistungen übernimmt und sie an Subunternehmer weitergibt. Es baut nicht selbst.

Generalunternehmer

Unternehmen, das zumindest die wichtigsten Bauleistungen selbst ausführt und Teile an Nachunternehmer vergeben kann. Die Planung gehört nicht dazu.

Geschossflächenzahl

Verhältnis der gesamten Geschossfläche zur Grundstücksfläche. Bei einem Grundstück von 400 Quadratmetern und einer Zahl von 1,5 dürfen insgesamt 600 Quadratmeter Geschossfläche entstehen.

Gewährleistungsfrist

Zeitraum, in dem Mängel am Bauwerk geltend gemacht werden können. Nach dem BGB beträgt sie fünf Jahre ab Abnahme, vertraglich kann etwas anderes vereinbart sein.

Grundbuch

Öffentliches Register beim Amtsgericht, in dem Eigentum, Lasten und Grundpfandrechte eingetragen sind. Es hat drei Abteilungen. Einsicht gibt es nur bei berechtigtem Interesse. Auf die Richtigkeit der Einträge darf man grundsätzlich vertrauen.

Grunderwerbsteuer

Einmalige Steuer beim Kauf eines Grundstücks oder einer Immobilie. Der Satz richtet sich nach dem Bundesland und liegt zwischen 3,5 und 6,5 Prozent des Kaufpreises. Der Erwerb zwischen Ehegatten und unter nahen Verwandten in gerader Linie ist befreit.

Grundflächenzahl

Anteil der Grundstücksfläche, der überbaut werden darf. Bei einer Zahl von 0,4 sind es 40 Prozent.

Grundpfandrecht

Oberbegriff für Grundschuld und Hypothek. Banken sichern damit Immobiliendarlehen ab. Eingetragen wird es im dritten Teil des Grundbuchs.

Grundschuld

Recht der Bank, im Notfall Geld aus dem Grundstück zu erhalten. Sie ist nicht an eine bestimmte Forderung gebunden und kann deshalb nach der Rückzahlung für ein neues Darlehen genutzt werden.

Grundsteuer

Jährliche Steuer der Gemeinde auf Grundbesitz. Seit der Reform 2025 wird sie aus Grundsteuerwert, Steuermesszahl und dem Hebesatz der Gemeinde berechnet. Einige Bundesländer nutzen eigene Modelle.

Grundstückshandel, gewerblicher

Wer Objekte in kurzer Folge kauft und verkauft, kann bei mehr als drei Verkäufen binnen fünf Jahren als gewerblicher Grundstückshändler gelten (Drei-Objekt-Grenze). Dann fallen auch Gewerbesteuer und Einkommensteuer auf die Gewinne an.

H

Hausgeld

Monatliche Zahlung der Wohnungseigentümer an die Gemeinschaft für Betrieb, Verwaltung und die Erhaltungsrücklage des Hauses.

Haushaltsrechnung

Gegenüberstellung der monatlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushalts. Die Bank prüft damit, ob die Darlehensrate dauerhaft tragbar ist.

Heimfall

Anspruch des Grundstückseigentümers, das Erbbaurecht auf sich zu übertragen, wenn die im Erbbauvertrag genannten Voraussetzungen vorliegen, etwa bei schwerem Vertragsverstoß.

Honorar-Immobiliardarlehensberater

Berater für Immobiliendarlehen mit besonderer Erlaubnis, der nur vom Kunden bezahlt wird und keine Zuwendungen vom Darlehensgeber annehmen darf. Er muss eine ausreichende Zahl an Angeboten berücksichtigen.

Hypothek

Grundpfandrecht, das an eine bestimmte Forderung gebunden ist und mit deren Rückzahlung erlischt. In der Praxis wurde sie weitgehend von der Grundschuld abgelöst.

I

Immobiliar-Verbraucherdarlehen

Darlehen an Privatpersonen, das durch ein Grundpfandrecht gesichert ist oder dem Erwerb oder Erhalt von Immobilien dient. Für solche Darlehen gelten besonders strenge Informations- und Beratungspflichten.

Immobiliardarlehensvermittler

Wer Immobiliardarlehen gewerbsmäßig vermittelt oder dazu berät, braucht dafür eine behördliche Erlaubnis.

Immobilienwertermittlungsverordnung

Verordnung, die regelt, wie der Verkehrswert einer Immobilie ermittelt wird. Sie kennt drei Verfahren: Vergleichswert, Ertragswert und Sachwert. Kurz: ImmoWertV.

K

Kapitaldienst

Summe aus Zinsen und Tilgung, die für ein Darlehen laufend zu zahlen ist.

Kapitaldienstfähigkeit

Ob das Einkommen dauerhaft ausreicht, um die Darlehensrate und die Lebenshaltung zu tragen. Sie ist ein zentraler Punkt der Bonitätsprüfung.

KfW

Staatliche Förderbank. Sie bietet Programme für Neubau, Kauf und energetische Sanierung. Förderdarlehen werden meist über eine Bank beantragt.

Konstantdarlehen

Darlehen mit sehr langer Zinsbindung und gleichbleibender Rate, das am Ende vollständig getilgt ist.

Kreditsicherheit

Absicherung, die die Bank für ein Darlehen verlangt. Bei Immobilien ist das meist die Grundschuld, daneben kommen Bürgschaften oder abgetretene Ansprüche vor.

Kreditwürdigkeit

Fähigkeit und Bereitschaft, ein Darlehen zurückzuzahlen. Die Bank prüft Einkommen, Ausgaben, Schulden, Eigenkapital und Auskünfte wie die SCHUFA. Auch: Bonität.

L

Lasten und Beschränkungen

Eintragungen im zweiten Teil des Grundbuchs, etwa Wegerecht, Wohnrecht oder Nießbrauch. Sie bleiben beim Verkauf bestehen und können Nutzung oder Finanzierung einschränken.

Lastenfreistellung

Der Notar sorgt dafür, dass die Käuferseite lastenfrei erwirbt: Bestehende Grundschulden des Verkäufers werden aus dem Kaufpreis bezahlt und gelöscht.

Liebhaberei

Steuerlich eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. Verluste daraus sind nicht absetzbar. Bei Vermietung kann das Finanzamt sie annehmen, wenn dauerhaft keine Überschüsse zu erwarten sind.

Liegenschaftszinssatz

Marktübliche Verzinsung von Immobilien einer bestimmten Art in einer Region. Die Gutachterausschüsse leiten ihn aus tatsächlichen Kaufpreisen ab. Er wird im Ertragswertverfahren genutzt.

Löschungsbewilligung

Erklärung der Bank, dass eine Grundschuld im Grundbuch gelöscht werden darf. Sie muss notariell beglaubigt sein.

M

Makler- und Bauträgerverordnung

Verordnung, die Pflichten von Maklern und Bauträgern regelt. Beim Kauf vom Bauträger bestimmt sie, wann welche Zahlungen fällig werden und wie sie abgesichert sein müssen. Kurz: MaBV.

Maklercourtage

Vergütung des Maklers bei erfolgreichem Kauf. Beim Kauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch Privatpersonen darf die Käuferseite höchstens die Hälfte tragen. Die Höhe ist nicht gesetzlich festgelegt.

Makrolage

Das weitere Umfeld einer Immobilie, also Region, Stadt und Anbindung an überregionale Verkehrswege.

Mikrolage

Die unmittelbare Umgebung einer Immobilie, zum Beispiel Straße, Nachbarschaft, Nahversorgung und Anbindung an den Nahverkehr.

Miteigentumsanteil

Rechnerischer Bruchteil am Gemeinschaftseigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft.

Modernisierung

Maßnahmen, die Wohnwert oder Energieeffizienz erhöhen, zum Beispiel neue Fenster, Heizung oder Dämmung. Anders als bei der Instandhaltung wird das Objekt verbessert.

N

Nachfinanzierung

Zusätzliches Darlehen, wenn das Geld für ein Bauvorhaben nicht reicht, etwa wegen gestiegener Baukosten.

Negativattest

Bescheinigung der Gemeinde, dass sie ihr gesetzliches Vorkaufsrecht an einem Grundstück nicht ausübt.

Nichtabnahmeentschädigung

Entgelt, das die Bank verlangt, wenn ein zugesagtes Darlehen nicht oder nicht vollständig abgenommen wird. Es gleicht ihren Schaden durch entgangene Zinsen aus.

Nießbrauch

Umfassendes Nutzungsrecht an einer Sache, bei Immobilien einschließlich der Mieteinnahmen. Es wird im Grundbuch eingetragen. Häufig bei vorweggenommener Erbfolge: Das Eigentum geht auf die Kinder über, die Eltern behalten den Nießbrauch.

Notarkosten

Gebühren und Auslagen des Notars. Sie sind im Gerichts- und Notarkostengesetz bundesweit einheitlich geregelt und richten sich nach dem Wert des Geschäfts.

R

Rangverhältnis

Reihenfolge der Rechte im Grundbuch. Sie entscheidet, wer bei einer Zwangsversteigerung zuerst aus dem Erlös bezahlt wird. Innerhalb einer Abteilung gilt die Reihenfolge der Eintragung, zwischen den Abteilungen das Datum.

Reallast

Recht auf wiederkehrende Leistungen aus einem Grundstück, zum Beispiel eine Rente oder Pflegeleistungen. Sie steht im zweiten Teil des Grundbuchs.

Reinertrag

Jahresrohertrag aus den Mieten abzüglich der Bewirtschaftungskosten.

Restschuld

Noch offener Betrag eines Darlehens.

Rückauflassungsvormerkung

Grundbucheintrag, der dem Verkäufer den Anspruch auf Rückübertragung sichert, wenn die Käuferseite Auflagen nicht erfüllt. Typisch bei Grundstücken von Städten und Gemeinden.

Rückgewähranspruch

Anspruch des Darlehensnehmers, dass die Bank die Grundschuld löscht oder zurückgibt, sobald alles bezahlt ist.

S

Sachwertverfahren

Verfahren zur Wertermittlung aus Bodenwert und Gebäudewert. Es wird vor allem bei selbst genutzten Ein- und Zweifamilienhäusern angewandt.

Sanierung

Umfassende Instandsetzung und Modernisierung eines älteren Gebäudes, oft verbunden mit energetischen Maßnahmen.

SCHUFA

Auskunftei, die Daten zum Zahlungsverhalten sammelt. Banken fragen sie bei einem Darlehensantrag ab. Negative Einträge werden nach festgelegten Fristen gelöscht.

Sicherungszweckerklärung

Vereinbarung, welche Forderungen die Grundschuld absichert. Sie regelt auch, unter welchen Bedingungen die Bank die Immobilie verwerten darf.

Sollzins

Jährlicher Zins auf den ausgezahlten Darlehensbetrag, ohne Nebenkosten. Er kann für eine bestimmte Zeit gebunden oder veränderlich sein. Auch: Nominalzins.

Sondereigentum

Räume, die einer Person allein gehören, etwa eine Wohnung oder eine Gewerbeeinheit. Seit der Reform des Wohnungseigentumsrechts können auch Terrassen und Stellplätze dazugehören.

Sonderkündigungsrecht

Bei fester Zinsbindung kann ein Immobiliendarlehen nach Ablauf von zehn Jahren seit vollständiger Auszahlung mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. Eine Vorfälligkeitsentschädigung fällt dann nicht an.

Sondernutzungsrecht

Recht, einen Teil des Gemeinschaftseigentums allein zu nutzen, zum Beispiel einen Garten oder einen Stellplatz. Die anderen Eigentümer sind davon ausgeschlossen.

Sondertilgung

Zusätzliche Rückzahlung über die vereinbarte Rate hinaus, meist bis zu einem festgelegten Betrag pro Jahr. Sie senkt Restschuld und Zinskosten.

T

Teileigentum

Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, etwa Laden oder Büro.

Teilungserklärung

Notarielle Erklärung, mit der ein Grundstück in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt wird. Sie legt fest, was Sondereigentum und was Gemeinschaftseigentum ist.

Tilgung

Rückzahlung des Darlehens. Der Tilgungssatz nennt den Anteil der Darlehenssumme, der im ersten Jahr zurückgezahlt wird.

Tilgungsersatz

Das Darlehen wird zunächst nur verzinst. Zurückgezahlt wird später aus einem Ansparvertrag, etwa einem Bausparvertrag. Die Zinsen sinken in dieser Zeit nicht, und es besteht das Risiko, dass das Angesparte nicht reicht.

U

Umschuldung

Ablösung eines Darlehens durch ein neues Darlehen bei einer anderen Bank, meist zu besseren Bedingungen.

Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bescheinigung des Finanzamts, dass die Grunderwerbsteuer bezahlt ist. Ohne sie wird der neue Eigentümer nicht ins Grundbuch eingetragen.

V

Verbraucherbauvertrag

Bauvertrag mit einer Privatperson über einen Neubau oder einen erheblichen Umbau. Er schützt durch eine Baubeschreibung, verbindliche Angaben zur Bauzeit, begrenzte Abschlagszahlungen und ein Widerrufsrecht von 14 Tagen, wenn er nicht notariell beurkundet wird.

Vergleichswertverfahren

Wertermittlung anhand von Kaufpreisen vergleichbarer Objekte. Üblich bei Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken.

Verkehrswert

Auch Marktwert: der Preis, der zu einem Stichtag im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre.

Vollfinanzierung

Finanzierung ohne Eigenkapital. Bei der 110-Prozent-Finanzierung werden auch die Kaufnebenkosten über das Darlehen bezahlt. Das Risiko ist hoch, deshalb sind die Zinsen höher.

Volltilgerdarlehen

Darlehen mit fester Zinsbindung, das bis zum Ende der Laufzeit vollständig getilgt ist. Eine Anschlussfinanzierung ist nicht nötig, die Rate ist dafür höher.

Vorfälligkeitsentschädigung

Entschädigung an die Bank, wenn ein Darlehen vor dem Ende der Zinsbindung zurückgezahlt wird, zum Beispiel beim Verkauf der Immobilie. Sie gleicht die entgangenen Zinsen aus, ihre Höhe ist gesetzlich begrenzt.

Vorkaufsrecht

Recht, in einen Kaufvertrag zu den gleichen Bedingungen einzutreten. Ein dingliches Vorkaufsrecht steht im Grundbuch, die Frist beträgt zwei Monate. Gesetzliche Vorkaufsrechte haben zum Beispiel Gemeinden in bestimmten Gebieten und Mietende, wenn ihre Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird.

Vormerkung

Eintrag im Grundbuch, der einen künftigen Anspruch sichert, etwa auf Eigentumsübertragung.

W

Wegerecht

Recht, ein fremdes Grundstück zu betreten oder zu befahren, um zum eigenen zu gelangen. Es wird als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen.

Werbungskosten

Ausgaben, die dazu dienen, Einnahmen zu erzielen. Bei Vermietung zählen dazu zum Beispiel Schuldzinsen, Erhaltungsaufwand, Verwaltungskosten und die Abschreibung.

Widerrufsrecht

Wer als Privatperson ein Darlehen aufnimmt, kann den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung widerrufen, wenn korrekt über das Recht belehrt wurde.

Wohnungsbauprämie

Staatliche Prämie auf Bausparbeiträge. Sie gibt es nur bis zu bestimmten Einkommensgrenzen und Höchstbeträgen und setzt in der Regel voraus, dass das Guthaben für Wohnzwecke verwendet wird.

Wohnungseigentümergemeinschaft

Gesamtheit der Eigentümer einer Wohnanlage. Sie verwaltet das Gemeinschaftseigentum, fasst Beschlüsse in der Eigentümerversammlung und bestellt eine Verwaltung. Kurz: WEG.

Wohnungsrecht

Recht, eine Wohnung oder ein Gebäude allein zu bewohnen, auch gegenüber dem Eigentümer. Häufig lebenslang und unentgeltlich, wenn Eltern ihre Immobilie auf die Kinder übertragen.

Z

Zinsbindung

Zeitraum, für den der Sollzins fest vereinbart ist. Danach ist eine Anschlussfinanzierung nötig. Je länger die Bindung, desto mehr Planungssicherheit, meist bei etwas höherem Zins.

Zinssatz, variabler

Zinssatz, der sich an einem Referenzzins orientiert und regelmäßig angepasst wird. Das Darlehen kann günstiger sein, die Planungssicherheit ist aber gering.

Zwangsversteigerung

Gerichtliches Verfahren, in dem eine Immobilie verwertet wird, wenn ein Darlehen dauerhaft nicht bedient wird. Aus dem Erlös werden die Gläubiger nach ihrem Rang bezahlt.

Die Erklärungen dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Beratung. Steuerliche und rechtliche Angaben gelten für Privatpersonen in Deutschland und können sich ändern.